Nachfolgelösung
Im Todesfall des alleinigen Aktionärs bzw. des Personengesellschafters und der daraus resultierende Erbgang lösen keine Abgaben bzw. Steuern aus, außer die Erbschaftssteuer. Die Aktien bzw. Unternehmensanteile gehen somit gesamthaft auf die bestimmten Erben über. Die Erbteilung löst bei der Kapitalgesellschaft ebenfalls keine Abgabenfolgen, wobei bei der Personengesellschaft dies abgabenrechtlich gesehen äußerst kritisch ist, vor allem dann wenn das Unternehmen nicht von der Gesamtheit der Erben gemeinsam fortgeführt wird. Die damit nicht fortsetzungswilligen Erben treten deshalb üblicherweise ihre Unternehmensanteile gegen Entgelt ab, was mehr von den Restnachlasswerten eine Ausgleichsentschädigung darstellt. Diese Art der Übertragung löst eine abgabenrechtliche Erfassung der stillen Reserven, insbesondere bei einem Verkauf aus. Dennoch treten die Abgabenfolgen nur ein, wenn die austretenden Erben mit den Vermögenswerten aus der Firma selbst abgefunden werden. Damit verbleiben abgabenrechtliche Unsicherheiten. Die schweizerische „Holding“ ist als eine Art Nachfolgelösung aufgrund der Steuereinsparungen sehr interessant. Steuern werden eingespart, z.B. dann wenn der Erwerb einer größeren Beteiligung geplant ist oder einen direkten Bezug zur Erbteilung hat bzw. wenn anderen Erben Unternehmensanteile abgekauft werden. Beim privaten Erwerb hat der Käufer den Kaufpreis auf privater Basis zu finanzieren und zu verzinsen. Außerdem muss unter der Inkaufnahme der wirtschaftlichen Doppelbelastung (Aktiengesellschaft und Aktionär) zum Teil vom steuerlichen Gesichtspunkt Dividenden amortisiert werden. Beim Kauf durch die Holding liegt die Kaufpreishaftung auf keinster Weise beim Nachfolger des Unternehmers und somit kann der geschuldete Kaufbetrag aus steuerfrei bezogenen Dividenden der Tochtergesellschaften amortisiert werden.
In der Nachfolgeplanung sind verschiedene Lösungsansätze und -formen gegeben. Eine davon ist die Schenkung bzw. der Erbvorbezug. Hierzu einige Details: Mit einer allgemeinen Grenze von 2 Mio. CHF wurde per Volksabstimmung bestimmt, dass die Erbschaften aus der Mittelschicht, die Einfamilienhäuser geschont werden – eine zusätzliche Grenzen und ein reduzierter Steuersatz wird Familienbetriebe und KMU's bei der Unternehmensnachfolge entlasten (Art. 197 Ziff. 5). Die Übergangsbestimmung zu Art 112 Abs. 3 abis und Art. 129 a (Erbschafts- und Schenkungssteuer) besagt , dass zu den Schenkungen ebenfalls Erbvorbezüge und „gemischte“ Schenkungen gehören, wobei der Nachfolger einen Vermögensgegenstand teils entgeltlich (75%) und zum Teil unentgeltlich (25%) bekommt. Der steuerpflichtige Nachlass hat zahlreiche Komponenten, die es zu anerkennen gilt:
a. Der Verkehrswert setzt sich aus der Aktiva und der Passiva des Unternehmens zum Todeszeitpunkt des Unternehmers zusammen. Desweiteren werden steuerpflichtige Schenkungen, die der Unternehmer betätigt hat, angerechnet. Dazu kommen noch die Vermögenswerte, die zur Umgehung der Schenkungssteuern in Familienstiftungen und Versicherungen investiert worden sind.
b. Die Schenkungssteuer wird erst dann erhoben, wenn der Betrag gemäß Art. 129 a) Abs. 3 a) überschritten wird. Die bezahlten Schenkungssteuern werden den Erbschaftssteuern angerechnet.
c. Bei Firmen wird die Ermässigung gemäss Art. 129 a Abs. 5 durchgeführt, indem man auf den Gesamtwert der Firma ein Freibetrag gewährt und den Steuersatz damit auf den steuerbaren Restbetrag reduziert.



