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Unternehmenskauf 

 

Untestehenden finde Sie zum Thema des Unternehmenskauf eine kurze Einführung aus dem rechtlichen Blickwinkel.

Wandlung:

Nach Art. 205 Abs. 1 OR hat der Käufer das Recht im sogenannten Gewährungsfall die Rückgängigmachung des Kaufs (Wandlung) zu fordern. Dennoch kann im Kaufvertrag die Wandlung bei Sachmängeln ausgeschlossen werden, welches gemäss den Regeln der Sachgewährleistung innerhalb von Art. 199 OR legal ist. Wenn die Wandlung im Kaufvertrag nicht ausgeschlossen wird, kann sich der Käufer trotzdem nicht regelmässig darauf berufen. Denn meistens wird ein Anwendungsfall von Art. 207 Abs. 3 OR vorliegen müssen, weil der Kaufgegenstand (Asset Deal), aber auch beim Unternehmenskauf (Share Deal) nach dem Vollzug des Unternehmenskaufvertrags vom Käufer modifiziert wurde oder da sonst ein Anwendungsfall von Art. 205 Abs. 2 OR vorliegt, nach dem die Rückabwicklung des Vertrags regelmässig Schwierigkeiten verursacht.

 

Minderung:

Gemäss Art. 205 Abs. 1 OR hat der Käufer das Recht, im Gewährleistungsfall, den Ersatz des Minderwerts des Kaufgegenstands zu fordern – dies wird eine „Minderung“ genannt. Entgegen der Formulierung von Art. 205 Abs. 1 OR werden wegen des Verständnisses, welches Minderung mit der Preisminderung gleichstellt, mit zwei Hauptmethoden zur Durchführung der Minderung ausgedrückt. Die „absolute Methode“ besagt, dass die Preisreduktion durch die Differenz zwischen dem objektiven Wert des mangelhaften Kaufgegenstandes und dem objektiven Wert des mängelfreien Kaufgegenstandes zustande kommt. Die relative Methode interpretiert die Preisreduktion als den Kaufpreis multipliziert mit dem Minderwert, was dann durch den objektiven Wert des von Mängel freien Kaufgegenstands geteilt wird. Die Vertragspartner können ebenfalls einer eigenen Bewertungsformel zur Bestimmung des objektiven Wertes des Unternehmens festlegen (Art. 199 OR). Manchmal bringt die Minderung dem Käufer nicht den vollen Ausgleich für die von ihm erlittenen Nachteile. Aufgrund dessen hat er den Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 97 OR, z.B. bei Gutheissung der absoluten Methode.

 

Schadensersatz:

Einen Anspruch auf Schadensersatz hat der Käufer, wenn nach Art. 97 OR die Mängelrügeobligenheiten nach Art. 201 erfüllt und nach Art. 210 OR die relativ kurze Verjährungsfrist einhält. Bei Lieferung eines mangelhaften Kaufgegenstandes besteht die Möglichkeit, nach Art. 97 OR Ersatz zu fordern. Grundlagenirrtum und absichtliche

 

Täuschung:

Nach Rechtsprechung sind die Rechtsbehelfe aus der Sachgewährleistung gemäss Art. 197 ff. OR, inklusive bei Grundlagenirrtum und/oder bei der absichtlichen Täuschung gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 i.V. Art. 23 OR und Art. 28 geeignet, obwohl Art. 28 OR den Käufer auch dann die Rechte garantiert, wenn der Käufer die Mängelrügeobliegenheiten gemäss Art. 201 OR nicht erfüllt und die Verjährungsfrist nach Art. 210 nicht einhält/einhalten kann. Eine Berufung auf diese gesetzlichen Bestimmungen ist dennoch ausgeschlossen, wenn der Grundlagenirrtum und die absichtliche Täuschung eine Eigenschaft des Unternehmens betrifft, die nach Art. 197 Abs. 1 OR weder eine Voraussetzung sein darf noch eine Zusicherung im Kaufvertrag beinhaltet. Eine der Rechtsfolgen eines Grundlagenirrtums bzw. absichtlicher Täuschung bei einem Unternehmenskauf ist gemäss Art. 23 bzw. 28 OR die Unverbindlichkeit es Kaufvertrags. Optional gilt unter Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR die (abgeänderte) Teilnichtigkeit des Unternehmenskaufvertrags. Eine Teilnichtigkeit ohne jegliche Modifikationen ist nach Art. 20 Abs. 2 zu akzeptieren mit der Voraussetzung dass der Mangel lediglich einzelne Teil des Kaufvertrags betrifft und die Annahme, dass „er nach hypothetischem Parteiwillen ohne die nichtige Teile überhaupt geschlossen worden wäre“ ( Dr. iur. Markus Vischer, Zürich, „Sachwährungsleistung bei Unternehmenskäufen“, SJZ 2001, Nr. 16/17, S. 361).

 

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