Menkar Businesscoaching GmbH

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Unternehmensverkauf

Für jegliche Mängel beim Vertragsabschluss und Nichteinhaltung von Leistungen bei der Durchführung eines Unternehmensverkaufs gibt es keine spezifischen gesetzlichen Grundlagen. Es gelten aufgrund dessen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Obligationsrechts (OR) und Kaufrechts. Bei der Erfüllung des Unternehmensverkaufs können folgende Mängel auftreten: „Culpa in contrahendo“, Mängel beim Vertragsabschluss und/oder Leistungsstörungen.

Beim Culpa in contrahendo handelt es sich um den folgende Grundlage: Ist der Unternehmenskauf/- verkauf nicht zustande gekommen, besteht die Möglichkeit, dass eine der Parteien während den Vertragsverhandlungen vorvertragliche Pflichten nicht eingehalten hat. Solche pflichtwidrigen Handlungen können nach dem „culpa in contrahendo“ unter Strafe gestellt und deshalb der Pflichtwidrige haftbar gemacht werden. Um diese Sachlage zu veranschaulichen, ist hier ein Beispiel aufgeführt: Ein Kaufinteressent wird in den Vertragsverhandlungen zur Preisfindung missbraucht, obwohl sich der Verkäufer dazu bereit erklärt hatte, den Kaufpreisvorschlag des Käufers anzunehmen. Den Kaufinteressenten entstehen dadurch wiederum zusätzliche Beratungsund Vertretungskosten und entgangene Gelegenheiten wie z.B. die Distanzierung zu anderen Möglichkeiten im Bereich der Share Deals. Desweiteren sind die Anwalts-und Wirtschaftsprüfer- Honorare hinzu zu berechnen.

Der zweite Aspekt nach dem „culpa in contrahendo“ sind die Mängel beim Vertragsabschluss. Die wichtigste Voraussetzung ist dass der Vertrag gültig zustande gekommen ist. Hierbei können folgende Mängel auftreten: Willensmängel, wie z.B. der Grundlagenirrtum (gemäß 24 OR) oder die absichtliche Täuschung (28ff. OR). Ebenfalls der Irrtum über die Aktiven (BGE 107 II 419 ff.) oder der Irrtum über die Passiven (BGE 81 II 213 ff.) sind Arten dieser Mängel. Unter dem Irrtum über die Aktiven kann beispielsweise folgender Sachverhalt vorliegen: (Aktiven-) Verkauf von bilanzmäßig zu 2/3 überbewerteten Ladenhütern. Die Folge wäre offensichtlich: Dies ist ein Irrtum über den Wert der erworbenen Warenvorräten, weil sich der Käufer darauf verlassen dufte, dass der Unternehmensverkäufer bei der Schätzung des Warenlagers die Bilanzvorschriften nicht verletzt hat (gemäß 666 OR und 960 Abs.2 OR). Die Rechtsgrundlage ist hierbei der sogenannte „Grundlagenirrtum“.

Ein zweites Beispiel, dieses Mal zum Irrtum über die Passiven nach BGE 81 II 213f.. Der Sachverhalt könnte die falsche Zusicherung des Verkäufers bzgl. den Passiven sein. Der Käufer hätte damit den Anspruch auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preis, der in Kenntnis der Passiven bezahlt worden wäre. Die Rechtsgrundlage ist auch hier klar: Kaufpreisminderung gemäß 205 Abs.2 ist durchzuführen aufgrund der absichtlichen Täuschung (28 OR). Der dritte Aspekt: Leistungsstörungen bzw. Nicht-/Schlechterfüllung. Hierzu gehören der Schuldnerverzug (107 Abs. 1 OR) und die Gläubigermöglichkeiten (107 Abs. 2 OR). Alternativ hat der Käufer den Erfüllungsanspruch neben dem Schadenersatz aufgrund einer Verspätung. Unverzüglicher nachträglicher Leistungsverzicht, falls Ersatz des aus der Nichterfüllung des entstandenen Schadens ist eine weitere Option. Die dritte Möglichkeit wäre ein schlichter Vertragsrücktritt. Der Käufer hat auch das Gewährleistungsrecht beim Aktienkauf, die aus zwei Teilen bestehen. Zum einen ist das die Rechtsgewährungsleistung (192 ff. OR) und zum anderen die Sachgewährleistung (197 ff. OR). Als Beispiel zur Sachgewährleistung könnte man als Beispiel die Mangelhaftigkeit der Wertpapiere aufführen. Die Mangelhaftigkeit ist auf zerrissene oder beschädigte Zertifikate, sowie fehlende Coupons bezogen.

 

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